AGB

 

      Allgemeine Geschäftsbedingungen
   
      Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und
      Kunden erreicht werden.
      1. Fotografische Arbeit. 
      Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom
      Fotografen für den Kunden gemäß der zwischen den Parteien getroffenen
      Vereinbarung geleistete Arbeit.
      2. Fotograf. 
      Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit
      beauftragte Person.
      3. Kunde. 
      Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen
      bestellt.
      4. Parteien. 
      Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.
      5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar.
      Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form
      auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven, CD-ROMs,
      Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder
      als «Exemplar».
      II. Leistung der fotografischen Arbeit
      1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung
      der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen
      überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die
      technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel
      Beleuchtung und Bildkomposition zu.
      2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf
      Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
      3. Die Fotoapparate und –Materialien sowie die sonstigen Geräte, die für
      die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.
      4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde
      dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte
      (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
      5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor
      ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen
      gemäß Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der
      bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine
      Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des Tarifs des SBf und
      beträgt 50% des Honorars, welches gemäß Tarif für die Ausführung der
      ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
      6. Die Regel der Ziffer II.5 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger
      als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger
      Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
      7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den
      Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare
      dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden
      über.
      8. Bestellungen per Telefon und E-Mail bzw. Online-Shop gelten als
      Vertragsschluss zwischen den Parteien und sind demnach verbindlich.
      9. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist bei gewerblichen
      Kunden und bei privaten Kunden innerhalb von 30 Tagen nach
      Rechnungsstellung zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben das
      gelieferte Material und die elektronischen Bilddaten im Besitz des
      Fotografen.

      III. Haftung des Fotografen
      1. Der Fotograf haftet, einschließlich einer Mängelhaftung, nur für
      vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung
      gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
      2. Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab
      Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die
      fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr
      geltend gemacht werden.

      IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
      a. Im allgemeinen
      1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen
      vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung
      verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von
      150% des gemäß SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der
      Bild-Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
      2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen
      getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen.
      Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht
      berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu
      überlassen.
      3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmte Verwendung des Werks
      den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen.
      4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das
      Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
      b. Rechte Dritter
      1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen im Rahmen
      der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu
      sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben,
      den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen
      Arbeit machen will.
      2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte
      Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert
      werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem
      Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder
      Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen
      will.
      3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen
      Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem
      Fotografen jeden Schadenersatz zurück zu erstatten, zu dem dieser
      zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche
      Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.
      V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
      1. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form
      und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie
      Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschließliche oder nicht
      ausschließliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu
      gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben.
      Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung
      des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne
      wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht
      ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreißig Tagen seit dem
      Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als
      mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
      2. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
      im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern,
      dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der
      Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.
      VI. Referenzen
      Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet,
      Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden
      auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene
      fotografische Arbeit hinzuweisen. VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
      1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschließlich
      schweizerisches Recht anwendbar.
      2. Ausschließlicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.
      Fotograf Kurt Rauch, Rosenaustrasse 13, 8406 Winterthur - CH

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